top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Meier-Wiedmann GmbH

 

 

I. Geltung / Vertragsschluss

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Für Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB gilt ausschließlich Abschnitt XIV dieser Bedingungen. Für Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten gelten ergänzend die in Abschnitt XII benannten Sonderbestimmungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

 

3. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.

 

4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

 II. Preise

 

Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.

 

 

III. Zahlung und Verrechnung

 

1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen.

 

4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

 

 

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

 

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen.

 

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen.

 

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

4. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf das Risiko des Käufers.

 

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.

 

 

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

 

2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:

 

a. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.

 

b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.

 

c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d) bis e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

 

e. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

 

f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

 

g. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

h. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen

 

 

VI. Abnahmen

 

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann die Ware nur in unserem Lager, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft, abgenommen werden. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach Angebot berechnet.

 

2. Wird die Ware ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgenommen, sind wir berechtigt, sie ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 




VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

 

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

 

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

 

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.

 

 

VIII. Haftung für Sachmängel

 

1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß DIN EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 

2. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung erstreckt.

 

3. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer die Überprüfung der für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau unterlässt, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

 

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

 

5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der mangelhaften und mangelfreien Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.

 

6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

 

 

IX. Schadensersatz und Verjährung

 

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, sowie Produktionsausfälle u.Ä. ausgeschlossen.

 

2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

 

X. Ergänzende Bedingungen für Lohnarbeiten / Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten

 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten (insbesondere Anarbeitungsleistungen). Für diese gelten folgende ergänzenden Bedingungen:

 

a. Dem uns zur Bearbeitung übergebenen Material ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Mindestangaben enthalten muss:

 

- Bezeichnung des Materials, Stückzahl und Nettogewicht;

- gewünschte Bearbeitung;

- weitere für den Erfolg der Bearbeitung notwendige Angaben oder Vorschriften.

 

b. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, führen wir die Bearbeitung nach bestem Ermessen durch.

 

c. Wir weisen darauf hin, dass wir Bauteile ausschließlich nach vorgegebenen Werkstattplänen fertigen. Eine Überprüfung dieser Pläne erfolgt ebenso wenig wie die Durchführung eigener Konstruktionen bzw. Bemessungen.

 

d. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Material zu. Das vertragliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk. Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.

 

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG).

 

XII. Übertragungen von Rechten und Lizenzen

 

Durch die Übersendung unserer Auftragsbestätigung wird lediglich der Verkauf aufgeführter Ware oder Dienstleistungen zu genannten Stückzahlen, Preisen und Lieferzeiten sowie den Zahlungsbedingungen bestätigt.

Sämtliche Rechte, Dokumentationen, Entwicklungen, Skizzen, Baupläne, Teilelisten, Bedienungsanweisungen, CE Konformitätserklärungen sowie Konstruktionen bleiben Eigentum der Meier-Wiedmann GmbH und werden – sollte diesbezüglich nichts gesondert vereinbart werden – auch nicht automatisch durch Nutzungsrechte o.ä. übertragen.

 

 

Allgemeine Montage-, Reparatur- und Wartungsbedingungen

der Meier-Wiedmann GmbH

 

 

Definitionen

„Auftragnehmer“ im Sinne der nachfolgenden Klauseln ist diejenige Niederlassung der Meier-Wiedmann GmbH, die sich dem „Auftraggeber“ gegenüber in einem Werk-, Dienst-, Miet-, Kauf- oder ähnlichen Vertrag – im folgenden „Auftrag“ - zur Erbringung von Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten verpflichtet hat.

 

 

I. Geltungsbereich

 

Diese Montage-, Reparatur und Wartungsbedingungen gelten in Ergänzung und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers für alle Verträge des Auftragnehmers über Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung in Textform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

 

II. Vertragsschluss / Schutzrechte Dritter

 

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck der Mitarbeiter des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch Bestätigung des Auftragnehmers in Textform verbindlich.

 

2. Liegt eine unwidersprochene Auftragsbestätigung in Textform vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers maßgebend.

 

3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf etwaige gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Auftragsgegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

 

 

 

III. Preis und Zahlung

 

2. Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, werden Montage-, Reparatur- oder Wartungsleistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Hierfür erstellen wir Ihnen bei Bedarf gerne ein Angebot.

 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

5. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.

 

6. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

 

 

IV. Mitwirkung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber hat das Personal des Auftragnehmers bei der Durchführung der Montage, Reparatur oder Wartung auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Auftragnehmer über besondere Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen seines Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften.

 

 

 

V. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber muss gewährleisten und den Einsatzort so einrichten, dass die Montage, Reparatur oder Wartung unverzüglich nach Ankunft des Personals des Auftragnehmers begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Dies schließt ggfs. die Befahrbarkeit und freie Zugänglichkeit der Zufahrtswege zum Einsatzort ein. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, werden sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

 

2. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

 

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Personals des Auftragnehmers Folge zu leisten. Für die Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge mit Bedienungspersonal, Kräne, Kompressoren) sowie der hierfür erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe.

 

c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

 

d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume in der Nähe des Einsatzortes für die Aufbewahrung des Werkszeuges des Personals des Auftragnehmers.

 

e) Transport der für den Auftrag benötigten Teile am Einsatzort, Schutz der des Einsatzortes vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen des Einsatzortes.

 

f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal des Auftragnehmers.

 

g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

 

3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

 

 

VI. Transport und Versicherung bei Montage, Reparatur oder Wartung im Werk des Auftragnehmers

 

1. Ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Auftragsgegenstandes wird mangels anderweitiger Vereinbarung in Textform auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Andernfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gegenstand der Beauftragung auf seine Kosten beim Auftragnehmer anzuliefern und nach Durchführung des Auftrages beim Auftragnehmer wieder abzuholen.

 

2. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer auf dessen Kosten den Hin- und ggf. den Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren versichern.

 

3. Während der für den Auftrag benötigten Zeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Auftragsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgen.

 

4. Soweit der Auftraggeber mit der Übernahme des Auftragsgegenstandes nach erfolgter Auftragsdurchführung in Verzug gerät, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber ortsübliches Lagergeld für Lagerung in seinem Werk berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

 

VII. Auftragsfrist, Auftragsverzögerung

 

1. Die Auftragsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Auftragsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber bereit ist.

 

2. Verzögert sich die Auftragsdurchführung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung des Auftrages von erheblichem Einfluss sind, die vereinbarte Auftragsfrist angemessen verlängert; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände während des Verzugs des Auftragnehmers eintreten.

 

3. Ist die Auftragsleistung vor der Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers untergegangen oder verschlechtert worden, so ist er berechtigt, den Auftragspreis abzüglich der ersparten Aufwendung zu verlangen. Das gleiche gilt bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung.

 

 

 

VIII. Abnahme

 

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweisen sich diese als nicht vertragsgemäß, so beseitigt der Auftragnehmer den Mangel. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

 

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme mit Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber, spätestens aber nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage, Reparatur oder Wartung als erfolgt.

 

3. Mit der Abnahme entfällt die Mängelhaftung für solche vom Auftraggeber erkannten und erkennbaren Mängel, deren Geltendmachung sich der Auftraggeber nicht bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.

 

 

 

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

 

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.

 

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

 

 

X. Mängelansprüche

 

1. Nach Abnahme der Montage, Reparatur oder Wartung haftet der Auftragnehmer für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Nr. 4 und 5 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

 

2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

 

3. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

 

4. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage, Reparatur oder Wartung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen.

 

 

 

XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss, Verjährung

 

1. Werden Teile des Auftragsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Auftragspreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Auftragsgegenstand entsprechend Abschnitt XI.2 gehaftet.

 

2. Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistigem Verhalten sowie bei Garantiezusagen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

3. Alle Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln verjähren in 1 Jahr nach Abnahme. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nicht innerhalb einer von dieser bestimmten Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI.3 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Auftragsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

 

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Auftragnehmers dessen Sitz.

 

 

 

XIII. Verträge mit Verbrauchern

 

1. Alle im Zusammenhang mit der Beauftragung zur Erbringung von Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Bedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und dessen Annahmeerklärung.

 

2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, der Auftragnehmer diese anerkannt hat oder wenn seine Forderungen unstreitig sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht und/oder sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

 

3. Ausführungstermine oder Ausführungsfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.

 

4. Soweit die von dem Auftragnehmer ausgeführte Montage-, Reparatur- oder Wartungsleistung Mängel aufweist, ist dieser zur Nacherfüllung verpflichtet. Hierfür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Während der Nacherfüllung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Das im Rahmen der Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten vom Auftragnehmer gelieferten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregate sowie sonstiges Material bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum des Auftraggebers.

​

​

bottom of page